Präambel
Der GLOBUS e.V. ist ein Verein für Kultur- und Kreativarbeit.
Der GLOBUS e.V. ist ein Zentrum künstlerischer, musikalischer und technischer Kreativität, sowie ein Ort, wo Kulturen, Traditionen und Bräuchen sich treffen, bereichern lassen und somit für ein kulturreiches Zusammenleben beitragen.
Mit Hilfe von folgenden Formaten: Projekten, Förderprogrammen, Veranstaltungen, Workshops, Beratungen und Kursangeboten unterstützt GLOBUS e.V. Kinder, Jugendlichen und junge Erwachsenen sowie Familien dabei, innovative Ideen und Konzepte in folgenden Bereichen zu entwickeln und umzusetzen: Kunst & Kultur, Bildung & Erziehung, Integration & Inklusion sowie bürgerschaftliches Engagement & politische Teilhabe.
Unser Slogan: Ich, Du, Er, Sie = WIR ZUSAMMEN
eine ideenreiche Familie,
ein interkulturelles Land,
eine innovative Welt!
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Kultur- und Kreativzentrum GLOBUS (im folgenden GLOBUS genannt).
Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
Der Verein wurde am 01.11.2017 errichtet und am 15.12.2017 im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von
Kunst und Kultur
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Entwicklung und Durchführung von Theaterprojekten aller Art, Entwicklung und Durchführung von Bildungsangeboten im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft, Durchführung von Ausstellungen und Konzerten, Entwicklung und Durchführung weiterer Kunst- und Kulturveranstaltungen.
Bildung und Erziehung
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Entwicklung und Durchführung von Programmen, Veranstaltungen und Beratungen zur beruflichen Orientierung, Entwicklung und Durchführung von Bildungsangeboten zur Medienkompetenz und neuen Technologien, Entwicklung und Durchführung von Bildungsangeboten zur Innovationsförderung und Persönlichkeitsentwicklung, Bereitstellung von Informations- und Beratungsangeboten für Eltern, Entwicklung und Durchführung von geschlechtsspezifischen Projekten und Veranstaltungen für Mädchen und Jungs.
Internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Konzeption, Organisation und Durchführung interkultureller Projekte und Veranstaltungen zur Förderung von internationalem Austausch und damit von Toleranz, Verständnis und sozialem Miteinander, Konzeption und Durchführung gemeinsamer Informations- und Bildungsveranstaltungen, Theater- und Musikprojekten, Sportveranstaltungen sowie gemeinsames Kochen zur Förderung der Integration von Flüchtlingen und Menschen mit Migrationshintergrund.
Bürgerschaftliches Engagement und Förderung des demokratischen Staatswesen
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Entwicklung und Durchführung von Informations-und Bildungsveranstaltungen zur Förderung des politisches Bewusstsein für Demokratie und politische Partizipation und aktueller und politischer Themen, Entwicklung und Durchführung von Tagungen, Festivals, Ausstellungen und Wettbewerben zur Förderung des Verständnisses für politische Sachfragen und der Befähigung aktiv am politischen Leben teilzunehmen.
3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbst- los tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die geschäftsführende Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern kann angemessen vergütet werden. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Aufwendungen, die im Auftrage oder für Zwecke des Vereins getätigt werden, können erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist berechtigt im Rahmen der steuerlichen Vorgaben, Rücklagen zu bilden (§62 (1), (2)AO).
4. Übungsleiter
Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Übungsleiter im Sinne des § 57 Abs.1 Satz 2 AO bedienen, soweit er seine Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sollten hiernach Übungsleiter für den Verein tätig werden, werden entsprechende schriftliche Vereinbarungen über die Weisungen des Vereins gegenüber diesen Übungsleitern, über den Inhalt und Umfang der Tätigkeit und den geschuldeten Erfolg gefertigt sowie die erbrachten Tätigkeiten in einem Rechenschaftsbericht erfasst und hiernach dem zuständigen Finanzamt vorgelegt. Übungsleiter erhalten vom Verein vereinbarte Übungsleiterpauschalen.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Entscheidung ist nicht zu begründen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung durch Mehrheitsbeschluss; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Streichung von der Mitgliederliste, c) durch Ausschluss aus dem Verein, d) mit dem Tod des Mitglieds, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Der Vorstand kann besonders verdiente Förderer sowie Mitglieder des Vereins zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.
7. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden alljährlich von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Gründungs- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
8. Organe des Vereins
a) Der Vorstand, b) Die Mitgliederversammlung.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister.
Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der Vorsitzende verhindert ist.
10. Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
11. Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vomVorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertreten-den Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
12. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundlegender Bedeutung. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform mit Tagesordnung min- destens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie rechtzeitig an die letzte durch das Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Post-oder Email Adresse versandt wurde.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, b) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands, c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit, d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, e) Beschlüsse über Ausschlüsse aus dem Verein, f ) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks, Umwandlung des Vereins und Auflösung des Vereins.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse in der Versammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann den Verein auflösen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann über Änderungen der Satzung des Vereinszwecks bestimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.
Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der 12.1 entsprechend.
13. Geschäftsführung
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Die Mitgliedschaft im Vorstand hindert eine solche Bestellung nicht.
14. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.
Gründungsklausel
Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Ämter Änderungen und/oder Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ermächtigt.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft mit dem Zeitpunkt, in dem der Verein in das Vereinsregister bei AG Hannover eingetragen wird.
Errichtungsdatum: Hannover, 01.11.2017
Änderungsdatum: Hannover, 02.03.2018